vom 12.06.2023
Auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn vom 28. Mai 2020, Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:
Der § 2 (Ausschüsse) erhält folgende Fassung:
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern |
| d) | den Schul- und Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern |
| e) | den Energieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a, b, d und e genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Weißenbrunn, 12.06.2023
Gemeinde Weißenbrunn
| (DS) |
gez. Jörg Neubauer
Erster Bürgermeister