Das Ordnungsamt der Gemeinde Weitramsdorf weist auf Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen hin. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Es gelten folgende Verbote an Ostern:
| Am Gründonnerstag (28.03.2024) von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr | |
| a) | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| b | Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen. |
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| Am Karfreitag (29.03.2024) von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr | |
| a) | Die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes. |
| b) | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| c) | Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| d) | Musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb. |
| e) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen. |
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| Am Karsamstag (30.03.2024) von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr | |
| a) | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| b) | Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen. |
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| An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten: | |
| 1. | Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. |
| 2. | Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen. |
| 3. | Treibjagden. |