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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stille Tage unterliegen besonderem Schutz

Das Ordnungsamt der Gemeinde Weitramsdorf weist auf Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen hin. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.

Es gelten folgende Verbote an Ostern:

Am Gründonnerstag (28.03.2024) von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr

a)

Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.

b

Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

Am Karfreitag (29.03.2024) von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

a)

Die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes.

b)

Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.

c)

Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

d)

Musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb.

e)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen.

Am Karsamstag (30.03.2024) von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

a)

Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.

b)

Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten:

1.

Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

2.

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.

3.

Treibjagden.