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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Tiergesundheitsrecht; Bekämpfung der Blauzungenkrankheit

Bekämpfung der Blauzungenkrankheit

Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung zur Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2852) und Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019, S. 43; L 163 vom 20.06.2019, S. 112; L 326 vom 08.10.2020, S. 15; L 241 vom 08.07.2021, S. 17; L 151 vom 02.06.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.01.2023, S. 7) geändert worden ist und der zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 06.06.2024 (BGBl I Nr. 181) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30.06.2015 (BGBl. I S. 1098, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057)

Das Landratsamt Coburg erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Die Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit mit zugelassenen inaktivierten Impfstoffen im Landkreis Coburg wird erlaubt. Der Tierhalter muss hierzu einen praktizierenden Tierarzt beauftragen.

Bezüglich der Impfung gegen das BTV-Serotyp 3 wird die Anwendung der nachfolgend aufgeführten, noch nicht zugelassenen, immunologischen Tierarzneimittel zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die immunologischen Tierarzneimittel ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 3 verwendet worden sind, gestattet:

1. Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH

2. Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.

3. Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

2.

Der Tierhalter hat jede Impfung nach ihrer Durchführung selbst oder über einen beauftragten Impftierarzt innerhalb von sieben Tagen in der HIT-Datenbank unter Angabe

a) der Registriernummer des Betriebes

b) des Datums der Impfung

c) des verwendeten Impfstoffes und

d) der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Rindes bzw. der Anzahl der geimpften Schafe oder Ziegen

zu erfassen.

Die Impfung ist dem Landratsamt Coburg, FB Veterinärwesen, anzuzeigen.

3.

Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag für die Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung.

4.

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Coburg, 24.06.2024
Landratsamt Coburg
Filberich
Regierungsoberrat

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, Zimmer-Nr. 130, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt einen Impfzuschuss für Rinder. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.btsk.de/