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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Überwachungskameras auf dem Grundstück

Nachdem in den letzten Wochen immer wieder Anfragen zum Errichten von Überwachungskameras auf dem eigenen Grundstück eingingen, hier ein kurzer Überblick.

Zum Schutz von Einbrechern oder Vandalismus setzte mancher Hausbesitzer auf diese Technik. Doch was sie damit filmen dürfen oder nicht unterliegt einigen Regeln.

Das Wichtigtste in Kürze:

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Mit Sicherheitskameras dürfen Sie nur das eigene Grundstück filmen. Nachbargrundstücke und öffentliche Wege sind in der Regel tabu.

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Dies gilt auch für gemeinsam genutzte Zufahrten. Selbst Kamera-Attrappen können in die Rechte anderer eingreifen.

Sie dürfen in der Regel weder Nachbarn noch Passanten auf öffentlichen Wegen filmen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild). Jeder Mensch hat das Recht sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen ohne dabei beobachtet oder gefilmt zu werden. Jeder darf selber entscheiden, wann Dinge seines persönlichen Lebens offenbart werden. Es dürfen also weder heimlich noch gegen den Willen einer anderen Person von dieser gemacht werden. Selbst eine Kamera-Attrappe kann nach Ansicht einiger Gerichte bei Menschen das Gefühl ausüben überwacht zu werden.

Zur Begrenzung auf das eigene Grundstück sind fest installierte Kameras am Zuverlässigsten. Drehbare Kameras könnten hingegen jederzeit anders ausgerichtet werden und somit andere Grundstücke oder Wege erfassen. Allein diese Tatsache kann im Einzelfall zu Unterlassungsansprüchen von Nachbarn oder anderen Betroffenen führen.

Ausnahmen sind oft nur in Fällen eines konkreten und schwerwiegenden Anlasses möglich (beispielsweise mehrfach Opfer eines Einbruchs/Beschädigungen am geparkten Fahrzeug auf öffentlichen Grund). Welche Interessen überwiegen wird, wird am Ende möglicherweise ein Richter entscheiden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie z.B. auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Vorab können Sie sich aber auch bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (BfDI) ihres Bundeslandes informieren.