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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Weitramsdorf (Kostensatzung)

Die Gemeinde Weitramsdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254), und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Die Gemeinde Weitramsdorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Kostenverzeichnis, Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.11.1998, geändert durch Satzung vom 30.11.2001 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 22.09.2025 beschlossen.

Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Weitramsdorf, 25.09.2025
Gemeinde Weitramsdorf
gez.  —  Siegel
Hans Steinfelder
1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Weitramsdorf (Kostensatzung) vom 25.09.2025

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)