Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stille Tage unterliegen besonderem Schutz
Nach Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. Auf folgende Verbote ist hinzuweisen:
Allerheiligen (1. November 2024) und Volkstrauertag (17. November 2024), jeweils von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
- Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Buß- und Bettag (20. November 2024), von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes.
- Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
- Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen und (Spiel-)Sporthallen.
Totensonntag (24. November 2024) von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
- Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Heiligabend (24. Dezember 2024), von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
- Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten:
| 1. | Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. |
| 2. | Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen. |
| 3. | Treibjagden. |