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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 43/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stille Tage unterliegen besonderem Schutz

Nach Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. Auf folgende Verbote ist hinzuweisen:

Allerheiligen (01. November 2025) jeweils von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr

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Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.

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Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

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Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten:

1.

Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

2.

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.

3.

Treibjagden.