Nach Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Auf folgende Verbote ist hinzuweisen:
Volkstrauertag (16. November 2025), jeweils von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
| - | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| - | Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen. |
Buß- und Bettag (19. November 2025), von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
| - | Die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes. |
| - | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| - | Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen und (Spiel-)Sporthallen. |
Totensonntag (23. November 2025), von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
| - | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| - | Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen. |
Heiligabend (24. Dezember 2025), von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr
| - | Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen. |
| - | Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen. |
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten:
| 1. | Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. |
| 2. | Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen. |
| 3. | Treibjagden. |