13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Weitramsdorf
Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf Ost“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.05.2022 die 13. Änderung des Flächennutzungsplans Weitramsdorf mit integriertem Landschaftsplan im Bereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf Ost“ beschlossen und in der Sitzung am 19.09.2022 den Vorentwurf i. d. F. vom 19.09.2022 mit Begründung gebilligt und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sowie die frühzeitige Beteiligung der Börden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Weitramsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf Ost“ beschlossen und in der Sitzung am 30.11.2022 den Vorentwurf gebilligt und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sowie die frühzeitige Beteiligung der Börden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Weitramsdorf verfolgt das Ziel, das Einzelhandelsangebot und die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu sichern und weiterzuentwickeln. Das Planungsgebiet soll den Bedarf der wohnortnahen Nahversorgung im Gemeindeteil Weitramsdorf decken. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf Ost“ erfolgt die Umwandlung bestehender Gewerbestrukturen in ein Sondergebiet gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, um einen Lebensmittel-Vollsortiment-Markt mit Backshop und Getränkemarkt zu errichten.
Der Geltungsbereich befindet sich südöstlich der Staatsstraße ST 2202.
Die Größe beträgt 7.779 m²
Folgende Flurnummern sind betroffen:
Fl. Nr. 207, Gmkg. Weitramsdorf
Der Geltungsbereich ist wie folgt umgrenzt:
| Nordwesten: | 208/6 |
| Nordosten: | 206 |
| Südosten, Süden und Südwesten: | 200 |
| Gmkg. Weitramsdorf | |
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Im Rahmen dieser Beteiligung können von allen Bürgern die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf eingesehen werden und entsprechende Hinweise, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Die Planunterlagen zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zum Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf Ost liegen im Zeitraum von:
Freitag, den 16.12.2022 - einschließlich Montag, den 16.01.2022
während der allgemeinen Amtsstunden im Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Ummerstadter Straße 11, 96479 öffentlich aus. Während dieser Frist wird Auskunft über Planungsinhalt und Planungsziel erteilt (Darlegung). Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung in schriftlicher bzw. zur Niederschrift in mündlicher Form und zur Erörterung (Anhörung). Normen können auch eingesehen werden
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Planentwurf mit Begründung für die frühzeitige öffentliche Auslegung können darüber hinaus, gem. § 4a Abs. 4 BauGB, im Internet auf der Homepage der Gemeinde Weitramsdorf unter:
https://weitramsdorf.de/aktuelles/bekanntmachungen-ausschreibungen/
eingesehen werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 13. Änderung des Flächennutzungsplans und über die Aufstellung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Über vorgebrachte Äußerungen befindet der Stadtrat.
Hinweis zum Flächennutzungsplan bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Normenkontrolle
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.