Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stille Tage unterliegen besonderem Schutz
Nach Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. Auf folgende Verbote ist hinzuweisen:
Heiligabend (24. Dezember 2023), von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
- Alle andern der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (07.00 Uhr bis 11.00 Uhr) verboten:
- Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räume und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
- Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.
- Treibjagden.