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Weitramsdorfer Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Tiergesundheitsrecht; Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest; Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Coburg zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.

Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest; Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Coburg zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.

Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17.03.2023, S. 65) sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreis Coburg folgende

Allgemeinverfügung:

I.

Für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen und die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, ist eine Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen nicht erforderlich (sog. Ausnahme von der Benennung):

a)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben werden ausschließlich innerhalb Deutschlands vermarktet,

b)

die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden im Einklang mit Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt und

c)

die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung wurde dem Landratsamt Coburg durch den Betrieb in Textform angezeigt, bevor Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen verarbeitet, zerlegt oder gelagert werden, die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

III.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Coburg, 10.12.2024

Landratsamt Coburg
Filberich
Oberregierungsrat