Der Markt Welden erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) folgende Satzung:
§ 1
Preisträger
| (1) | Der Marktgemeinderat des Marktes Welden stiftet zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um den Markt Welden hervorragend verdient gemacht haben, einen Ehrenring in 925er Silber. | |
| (2) | Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrenringes ist, dass sich | |
| a. | die Auszuzeichnenden durch vorbildliche Leistungen auf öffentlichem, insbesondere wirtschaftlichem, kulturellem oder sozialem Gebiet besondere Verdienste um das Ansehen und um das allgemeine Wohl des Marktes Welden im Sinne des demokratischen Staates erworben haben und |
| b. | dass die betreffenden Personen allgemeines Ansehen genießen. Dies ist insbesondere nach einer 12-jährigen Dienstzeit eines Mitglieds im Marktgemeinderat gegeben. |
| c. | Der silberne Ehrenring wird unabhängig vom Geschlecht gleichermaßen verliehen. |
§ 2
Anzahl der Ehrenringträger
Die Zahl der Auszuzeichnenden wird nicht beschränkt.
§ 3
Eigentum
Der silberne Ehrenring geht in das Eigentum der beliehenen Person über. Das Eigentum an dem Recht ist vererblich. Der Ring darf jedoch nur von demjenigen getragen werden, dem er persönlich verliehen worden ist (§ 4 der Satzung).
§ 4
Form der Verleihung
| (1) | Die Verleihung des Ehrenrings erfolgt in würdiger Form zusammen mit einer Urkunde durch den Marktgemeinderat. Die Übergabe des Ehrenrings an die oder den Beliehenen erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates in festlicher Form und in feierlichem Rahmen durch den Vorsitzenden. |
| (2) | Vorschlagsberechtigt ist jede Person, die im Gebiet des Marktes Welden ihren Wohnsitz hat, sowie die für das Gebiet des Marktes Welden zuständigen Vertreter (Organe) von Verbänden und Vereinigungen. Vorschläge sind an den Vorsitzenden des Marktgemeinderates zu richten, der sie mit einer entsprechenden Stellungnahme dem Marktgemeinderat zur Entscheidung vorzulegen hat. |
| (3) | Die Entscheidung hat der Marktgemeinderat Welden in nichtöffentlicher Sitzung, im pflichtmäßigen Ermessen mit einfacher Mehrheit zu treffen. Hierbei sind Gesamtleistungen und Einzelleistungen zu würdigen. |
§ 5
Verlust
Jeder Beliehene erhält den silbernen Ehrenring nur einmal. Sollte der Beliehene den silbernen Ehrenring verlieren, so ist dies unverzüglich dem Markt Welden mitzuteilen. Der Beliehene hat in diesem Fall die Möglichkeit, mit Genehmigung des Marktgemeinderates Welden, Ersatz anfertigen zu lassen.
§ 6
Beschaffenheit
Der Ehrenring ist ein in 925er silberner Siegelring und trägt das Wappen des Marktes, welches mittels 3D-Lasergravur in den Ring eingelassen wird. Auf der Rückseite des Ringes ist der Name und das Geburtsdatum der oder des Beliehenen, sowie die laufende Nummer des Ehrenrings eingraviert.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.12.1972 sowie die 1. Änderungssatzung vom 12.06.1973 außer Kraft.