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Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Emersacker

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der

Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten)

(Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)

der Gemeinde Emersacker

vom 12.03.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emersacker folgende Satzung:

ERSTER TEIL:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)

diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

(1) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen einer Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Benutzungsgebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine der Kindertageseinrichtungen; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Die Essensgebühr entsteht mit der Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend zum Beginn des Monats, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 3 erfolgt.

(3) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kindertageseinrichtungen bis spätestens Mittwoch 08:30 Uhr der Vorwoche gemeldet werden.

(4) Die Gebühren werden jeweils am 8. Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden ebenfalls am 8. Werktag für den Vormonat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Anwendung eines von der Gemeinde übermittelten Zahlscheins bei Geldinstituten einzuzahlen. Barzahlung ist nicht möglich.

ZWEITER TEIL:

Einzelne Gebühren

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren i. S. des § 6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten).

§ 6

Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch

a) der Kinderkrippe:

b) des Kindergartens:

(2) Bei Kindern, die aufgrund eines Besuchs einer sonderpädagogischen Einrichtung (SVE und HPT) den Kindergarten nur ergänzend bzw. zeitweise besuchen, gelten für den Zeitanteil in der Einrichtung folgende Gebührenbeträge:

Die Gebührentabelle nach diesem Absatz findet nur Anwendung, wenn die Mindestfördervoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) erfüllt werden. Ab der Buchungskategorie größer 4 bis 5 Stunden gilt die Gebührentabelle entsprechend nach Absatz 1 Buchstabe b). Sollten die Mindestfördervoraussetzungen nicht erfüllt werden, gilt eine monatliche Mindestgebühr in Höhe der geringstumfänglichen Buchungskategorie der Kindertageseinrichtung unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsumfang.

(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, beträgt die hierfür erhobene Essengebühr 3,60 € pro Essen für Krippenkinder und 4,15 € pro Essen für Kindergartenkinder.

(4) Zusätzlich zur Benutzungsgebühr des Kindergartens ist monatlich ein Betrag für die Brotzeitwoche im Kindergarten in Höhe von insgesamt 5,00 € zu entrichten.

§ 7

Gebührenermäßigung

(1) Besuchen Kinder von Mitarbeitenden der Gemeinde Emersacker die Kindertageseinrichtungen so erhalten diese eine Ermäßigung von 10,00 Euro bei einer Buchungszeit bis 6 Stunden. Bei Buchungszeiten von mehr als 6 Stunden erfolgt eine Ermäßigung von 20,00 Euro.

(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid). Der Antrag samt Nachweisen ist bei der Gemeinde einzureichen. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 ff. des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend.

DRITTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Emersacker vom 11.07.2024 mit der Änderungssatzung vom 17.07.2025 außer Kraft.