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Aus dem Holzwinkel Amtsblatt u Mitteilungsblatt f VG Welden u GemAdelsried
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft Welden

erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemo) in Verbindung mit Art. 30 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), dem Art. 20a und den Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Entschädigungssatzung

§ 1

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. 3Dazu gehört auch – soweit eingerichtet – das vorberatende Gremium, dem die ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden angehörten (Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterausschuss).

(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für Ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse in Höhe von 30,00 € je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für die ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister, weil sie Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehöhren; sie erhalten nur den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. mit Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(4) 1Selbstständige Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 15,00 € je volle Stunde. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19:00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

(5) Mitglieder, die keinen Ersatzanspruch nach den Absätzen 3 und 4 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde.

(6) Die Ersatzleistungen nach Absatz 3 bis 5 werden nur auf Antrag gewährt.

(7) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertretung

(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für die Tätigkeiten als Organ der Verwaltungsgemeinschaft, für die Tätigkeiten als Vorsitzender der Gemeinschaftsversammlung und der Ausschüsse und für die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 €.

(2) 1Die Stellvertretung des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/12 des Monatsgehalts des Gemeinschaftsvorsitzenden. 2Die Entschädigung für die Stellvertretung darf je Kalendermonat insgesamt den Betrag nach Absatz 1 (Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden) nicht übersteigen.

(3) Für auswärtige Tätigkeit erhält der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung und der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 5

Auszahlung der Entschädigungen

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung (z. B. durch Krankheit oder Urlaub) werden die Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung bei Vorliegen eines Härtefalles entscheidet die Gemeinschaftsversammlung im Einzelfall durch Beschluss.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15.06.2020 außer Kraft.