1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Waldkindergarten) des Marktes Welden vom 29.09.2020
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Welden folgende Änderung:
Art. 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührensatz
(1) Die Gebühren für die Kinder in der altersgeöffneten Waldgruppe werden entsprechend der folgenden Festsetzung fällig:
| Buchungszeitkategorie | Betreuungszeiten | Gebühren |
| > 3 - 4 Stunden | 08:45 - 11:45 Uhr (an 2 Tagen) | 130,00 € |
| > 3 - 4 Stunden | 08:45 - 11:45 Uhr (an 4 Tagen) 08:45 - 12:45 Uhr (an 2 Tagen) | 145,00 € |
| > 3 - 4 Stunden | 08:45 - 12:45 Uhr (an 4 Tagen) | 160,00 € |
Die Kernzeit für die altersgeöffnete Waldgruppe ist von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr festgesetzt.
Bei einer verspäteten Abholung nach 12:45 Uhr sind pro angefangene Viertelstunde als Beteiligung an den Personalkosten 15,00 € zu entrichten. Die Dokumentation erfolgt durch das Personal und wird monatlich abgerechnet.
(2) Die Gebühren für den Kindergarten werden entsprechend der folgenden Festsetzung fällig:
| Buchungszeitkategorie | Betreuungszeiten | Gebühren |
| > 4 - 5 Stunden | ab 20 bis 25 Std. / Woche | 114,00 € |
| > 5 - 6 Stunden | 07:30 - 13:30 Uhr | 126,00 € |
Die Kernzeit für den Kindergarten ist von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt.
Bei einer verspäteten Abholung nach 13:30 Uhr sind pro angefangene Viertelstunde als Beteiligung an den Personalkosten 15,00 € zu entrichten. Die Dokumentation erfolgt durch das Personal und wird monatlich abgerechnet.
(3) Die Gebühr pro nicht geleisteter Eltern-Arbeitsstunde beträgt 20,00 €. Die Abrechnung erfolgt jährlich und wird per Lastschrift eingezogen.
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.