Der Schulverband Emersacker erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für den Freistaat Bayern folgende
Gebührensatzung
§ 1
Erhebung von Kostenersätzen; Gebührenfreiheit der OGTS
(1) Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule (OGTS) selbst werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens in der OGTS wird ein Kostenersatz erhoben.
(3) Für die bereitgestellten Getränke wird ein monatlicher Kostenersatz erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise diejenigen Personen, die das Kind zur Aufnahme in die OGTS angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Kostenersätze entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die OGTS und der Anmeldung zum Mittagessen beziehungsweise zur Getränkeversorgung.
(2) Die Kostenersätze werden für elf Monate pro Schuljahr, jeweils von September bis Juli, erhoben. Für den Monat August erfolgt keine Erhebung.
(3) Die Kostenersätze sind jeweils zum ersten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig und werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 4
Kostenersatz Getränke
Der monatliche Kostenersatz für Getränke beträgt:
a) bei Betreuung bis 14:00 Uhr: 3,00 €
b) bei Betreuung bis 16:00 Uhr: 6,00 €
c) bei einer Kombination
aus 14:00 Uhr- und 16:00 Uhr-Buchungstagen: 6,00 €
§ 5
Kostenersatz Mittagessen
(1) Für das Mittagessen wird ein monatlicher Pauschalbetrag je gebuchtem Essenstag erhoben.
(2) Die monatlichen Pauschalen betragen:
a) 1 Essenstag in der Woche: 12,00 €
b) 2 Essenstage in der Woche: 24,00 €
c) 3 Essenstage in der Woche: 36,00 €
d) 4 Essenstage in der Woche: 48,00 €
e) 5 Essenstage in der Woche: 60,00 €
(3) Die Pauschalen beruhen auf einer Durchschnittskalkulation unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten, Ferienzeiten, Feiertage sowie üblicher Fehlzeiten. Sie dienen zugleich der Verwaltungsvereinfachung.
(4) Eine Erstattung einzelner Fehltage erfolgt grundsätzlich nicht.
(5) Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall eine anteilige Erstattung gewährt werden.
§ 6
Gebührenermäßigung
In sozialen Härtefällen kann auf Antrag eine Ermäßigung oder ein Erlass gewährt werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Emersacker, den 21.05.2026