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Aus dem Holzwinkel Amtsblatt u Mitteilungsblatt f VG Welden u GemAdelsried
Ausgabe 29/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandssatzung des Schulverbandes Emersacker vom 01.05.2026

Der Schulverband Emersacker erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 18, Art. 19, Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Verbandssatzung

§ 1

Name und Sitz des Schulverbandes

(1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Emersacker“.

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in 86494 Emersacker, Schulstraße 7

(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den mit aktueller Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben festgelegten Schulsprengel.

§ 2

Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Verwaltungsgemeinschaft Welden geführt.

§ 3

Organe des Schulverbandes

Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und die oder der Schulverbandsvorsitzende Person

§ 4

Schulverbandsversammlung

(1) In die Schulverbandsversammlung werden die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie je ein weiteres Mitglied der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 01. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung. Stellt die Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsmitglieder, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

(2) Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt die oder der Schulverbandsvorsitzende.

§ 5

Schulverbandsvorsitzender

Die Schulverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren die oder den Schulverbandsvorsitzenden und eine Stellvertretung. Die oder der Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

§ 6

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) Die oder der Schulverbandsvorsitzende, die Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die oder der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 €.

(3) Die Stellvertretung des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung von 200 €.

(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die ihr Kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 keine Entschädigung. Sie haben abweichend von Abs. 2 und 3 lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses für jede Sitzung in Höhe von 25,00 €.

(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner

a)

für auswärtige Tätigkeiten eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort stattfinden.

b)

wenn sie Angestellte oder Beschäftigte sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall.

c)

wenn sie selbständig tätige Personen sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, in Höhe von 15,00 €.

d)

wenn sie keine Ersatzansprüche nach den vorangegangenen Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchstabe c) genannten Voraussetzungen in der Höhe von 15,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des betroffene Person.

(6) Entschädigungsleistungen nach Absatz 5 werden nur auf Antrag gewährt.

§ 7

Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.

§ 8

Finanzierung des Schulverbandes

(1) Der Schulverband erhebt nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2) Die Mitgliedsgemeinden haben hierfür eine Ausgleichszahlung in 12 Raten zu erbringen, die sich nach dem Gesamtaufwand des ungedeckten Bedarfs des Schulaufwandes inkl. Schülerbeförderung und den Schülerzahlen der Grundschule verteilt zum Stichtag 1.10. jeden Jahres, richtet.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 02.12.2020 außer Kraft.

Emersacker, den 21.05.2026

 

 

 

 

Karl-Heinz Mengele
Verbandsvorsitzender
Schulverband Emersacker