Der Schulverband Emersacker erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende
Satzung
über die Benutzung der Mittagsbetreuung
und der Offenen Ganztagsschule
an der Grundschule Emersacker
vom 01.09.2026
(Benutzungssatzung)
§ 1
Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung
(1) Der Schulverband Emersacker betreibt eine Mittagsbetreuung sowie eine Offene Ganztagsschule als öffentliche Einrichtungen an der Grundschule Emersacker.
(2) Für alle Schülerinnen und Schüler besteht von Montag bis Donnerstag die Möglichkeit der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule jeweils bis 14:00 Uhr oder bis 16:00 Uhr.
(3) Am Freitag wird für Schülerinnen und Schüler mit gesetzlichem Anspruch auf Ganztagsbetreuung eine Offene Ganztagsschule angeboten. Für alle übrigen Schülerinnen und Schüler wird ergänzend eine Mittagsbetreuung angeboten. Auch am Freitag sind jeweils Buchungen bis 14:00 Uhr oder bis 16:00 Uhr möglich.
(4) Der Besuch der Einrichtungen ist freiwillig. Mit der Anmeldung besteht jedoch im gebuchten Umfang eine verpflichtende Teilnahme für das gesamte Schuljahr.
§ 2
Ziele der Betreuung
(1) Die Betreuung ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Emersacker vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis zur Abholung, spätestens jedoch bis zum Ende der Öffnungszeiten (§ 6).
(2) Der Aufenthalt der Kinder wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. Es besteht kein Anspruch auf Hausaufgabenhilfe und Hausaufgabenüberwachung durch das Betreuungspersonal. Bei Buchungszeiten bis 16:00 Uhr wird durch das Betreuungspersonal, ein unterstützendes Angebot bei der Erledigung der Hausaufgaben angeboten.
(3) Betreut werden Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe.
§ 3
Mittagessen
(1) In der Offenen Ganztagsschule und der Mittagsbetreuung wird ein Mittagessen angeboten. Bei Buchungszeiten bis 16:00 Uhr ist das Mittagessen verpflichtend. Bei Buchungszeiten bis 14:00 Uhr ist die Teilnahme am Mittagessen freiwillig.
(2) Die Abrechnung erfolgt über monatliche Essenspauschalen nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.
(3) Bei Nichtteilnahme am Mittagessen müssen die Erziehungsberechtigten dem Kind eine Verpflegung bzw. Brotzeit mitgeben.
§ 4
Personal
(1) Der Schulverband Emersacker stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Einrichtungen notwendige Personal.
(2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal gesichert.
§ 5
Anmeldung und Aufnahme
(1) Der/Die Anmeldende ist verpflichtet, bei der schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen insbesondere beim Personensorgerecht sind unverzüglich zu melden.
(2) Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet zum Ende des Schuljahres und muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden.
(4) Eine unterjährige Abmeldung oder Umbuchung der gebuchten Betreuungszeiten ist aus förderrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen können nur in besonders begründeten Einzelfällen durch den Schulverband und die Schulleitung zugelassen werden.
§ 6
Öffnungszeiten
Die Betreuungsangebote finden an den örtlichen Schultagen von Montag bis Freitag im Anschluss an den Unterricht bis längstens 16:00 Uhr statt.
§ 7
Schließzeiten und Betreuungsumfang
(1) Während der Ferien, an gesetzlichen Feiertagen und am letzten Schultag vor den Sommerferien bleiben die Einrichtungen geschlossen.
(2) Die Betreuung erfolgt im Rahmen der jeweils gebuchten Zeiten.
§ 8
Zusammenarbeit mit der Schule
Für eine gelingende Schulzeit ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern, Betreuung und Schule erforderlich und geboten. Die Mitarbeitenden der OGTS/Mittagsbetreuung und die Schulleitung bzw. Lehrkräfte tauschen sich im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung der Kinder und ihrer Förderung aus. Bei auftretenden Problemen werden gemeinsam Maßnahmen und Lösungen mit den Erziehungsberechtigten besprochen.
§ 9
Aufsichtspflicht
(1) Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der jeweiligen Betreuungseinrichtung und endet mit dem Verlassen der Einrichtung.
(2) Erfolgt die Abholung durch eine dritte Person, ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen.
(3) Aus organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind zu jedem Zeitpunkt unter Aufsicht sein (z.B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze Zeit im Gruppenraum allein). Dies ist auf Grund des Alters der Kinder vertretbar. Die Aufsichtspflicht wird hierdurch nicht verletzt.
§ 10
Schülerbeförderung
Der Schulverband organisiert im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten die Schülerbeförderung für die Angebote der Offenen Ganztagsschule und der Mittagsbetreuung.
§ 11
Verhinderung an der Teilnahme, Krankheit, Anzeige
(1) Kann ein Kind an den Betreuungsangeboten nicht teilnehmen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dies rechtzeitig der OGTS/Mittagsbetreuung mitzuteilen.
(2) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die OGTS/Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(3) Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet, ist das Betreuungspersonal der OGTS/Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der OGTS/Mittagsbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der OGTS/Mittagsbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Die Erziehungsberechtigten sind nach § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zudem verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen unverzüglich dem Betreuungspersonal mitzuteilen.
(4) Wird die OGTS/Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(5) Das Betreuungspersonal ist unverzüglich über alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden) zu unterrichten. Ärztlich verordnete Medikamente dürfen nicht vom Betreuungspersonal verabreicht werden.
§ 12
Betretungsregelungen
(1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der OGTS/Mittagsbetreuung nicht betreten.
(2) Der Aufenthalt in den Räumen der OGTS/Mittagsbetreuung ist nur dem Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind (z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet.
(3) Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der OGTS/Mittagsbetreuung zu verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen des Schulverbandes Emersacker aus.
§ 13
Ausschluss
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtungen in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulverband Emersacker nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals
§ 14
Unfallversicherungsschutz
(1) Für Kinder, welche die OGTS/Mittagsbetreuung besuchen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem direkten Weg zur und von der OGTS/Mittagsbetreuung unverzüglich zu melden.
§ 15
Haftung
(1) Der Schulverband Emersacker haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGTS/Mittagsbetreuung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Schulverband Emersacker für Schäden, die sich aus der Benutzung OGTS/Mittagsbetreuung ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Schulverband Emersacker zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Schulverband Emersacker nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§ 16
Gebühren
Die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule sowie in der Mittagsbetreuung ist kostenfrei. Für die Inanspruchnahme des Mittagessens und der Getränke wird ein Kostenersatz nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung vom 17.03.2021 außer Kraft.
Emersacker, den 01.09.2026