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Aus dem Holzwinkel Amtsblatt u Mitteilungsblatt f VG Welden u GemAdelsried
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Räum- und Streupflicht im Winter

Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen bei Tauwetter

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der aktuellen Situation möchten wir Sie auf die Verordnung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hinweisen.

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten der Vorderlieger-Grundstücke (direkt an eine Straße oder Gehweg angrenzend) und auch der Hinterlieger-Grundstücke (indirekt an eine Straße oder Gehweg angrenzend) die in der jeweiligen Verordnung bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (= Fußwege, und wenn kein Fußweg vorhanden ist, dann ein 1 m breiter Streifen auf der Straße, gemessen von der Grundstücksgrenze) auf eigene Kosten im sicheren Zustand zu erhalten.

Die o. g. Gehbahnen sind an Werktagen (Mo-Sa) ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen (z.B. Splitt, Sand), nicht jedoch Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderen Glättegefahren, (z.B. Treppen und starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben dem Fußweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. In diesem Zuge werden Sie gebeten, Autos einseitig auf den Straßen zu parken (falls nicht die Möglichkeit besteht PKWs auf Ihrem Grundstück abzustellen) um den Winterdienst zu erleichtern.

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung von den Anliegern freizuhalten.

Bitte denken Sie auch bei Tauwetter, an die Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Insbesondere möchten wir Sie daran erinnern, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizuhalten,

soweit diese innerhalb der Reinigungsflächen liegen. Die Gitter und Eimer sind dabei nicht zu heben. Es ist lediglich der Einlauf von Laub, angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie Schnee und Eis zu befreien.

Wird die Räum- und Streupflicht nicht beachtet oder eine öffentliche Straße schuldhaft verunreinigt bzw. die obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, haftet der Pflichtige unter Umständen bei Folgen von den daraus resultierenden Unfällen. In diesen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

Bei Fragen oder Unklarheiten können sie sich gerne unter 08293 699-19 melden.

Straßenverkehrsbehörde
Verwaltungsgemeinschaft Welden