bezüglich Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag auf Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen ist. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag kann zur Ablehnung der Gestattung führen.