Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, der Art. 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
§ 2
| a) | Verwaltungsumlage |
| Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird von 1.178.400,00 € um 42.300,00 € erhöht und damit auf 1.220.700,00 € neu festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. | |
| Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2021 auf 7.861 Einwohner festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner festgesetzt auf 155,285587 €. | |
| b) | Investitionsumlage |
| Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. |
§ 3
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.
Welden, den 26. Juli 2022
Nachrichtliche Angaben:
Die Regelungen über die Kreditaufnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung 2022), die Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Haushaltssatzung 2022) sowie die Kassenkredite (§ 5 der Haushaltssatzung 2022) bleiben unverändert.