Satzung
der Gemeinde Heretsried über die Begründung
eines besonderen Vorkaufsrechts Flur-Nr. 53 und 53/1
der Gemarkung Heretsried
(Vorkaufssatzung)
Die Gemeinde Heretsried erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.07.2026 folgende Vorkaufssatzung:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Heretsried:
| Flur-Nr. | Fläche in m² |
| 53 | 1.750 m² |
| 53/1 | 2.151 m² |
Das Satzungsgebiet ist in dem angefügten Lageplan (Anlage 1) rot markiert dargestellt. Der vorgenannte Lageplan im Maßstab 1:2500 vom 21.05.2026 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht
Der Gemeinde Heretsried steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung für die von der Gemeinde in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
| 1. | Die Gemeinde Heretsried zieht in Betracht und beabsichtigt, im Satzungsgebiet die in der Begründung (Anlage 2) aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung einer neuen Ortsmitte mit Mehrgenerationenwohnen, barrierefreiem Wohnraum, Gemeinbedarfseinrichtungen, medizinischen und pflegerischen Angeboten, Nahversorgung, öffentlichen Grün- und Aufenthaltsflächen, nachhaltiger Energieversorgung (Quartiers/Nahwärme), Mobilitäts- und Stellplatzkonzept sowie einer geordneten innerörtlichen Erschließung. |
| 2. | Die Satzung dient dem Gebot „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, der Stärkung der Ortsmitte, der Schaffung bezahlbaren Wohnraums, der Verbesserung der sozialen Infrastruktur, der Sicherung öffentlicher Flächen und der Vorbereitung einer späteren Bauleitplanung. |
| 3. | Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt eines Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Käufers ersetzt die Mitteilung des Verkäufers. |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 zu § 1 Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Heretsried über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts – Flur-Nr. 53 und 53/1 der Gemarkung Heretsried
Anlage 2 zu § 1 Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Heretsried über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts – Flur-Nr. 53 und 53/1 der Gemarkung Heretsried
| Städtebauliche Begründung | |
| • | Die Flurstücke 53 und 53/1 bilden zusammen mit Rathaus, Bürgerhaus, Feuerwehrhaus, Kirche und den gemeindlichen Flächen den funktionalen Mittelpunkt der Gemeinde Heretsried |
| • | Mit dem Entwicklungskonzept „Neue Ortsmitte Heretsried“ kann die Gemeinde die schrittweise Entwicklung eines generationengerechten Dorfzentrums verfolgen. Insbesondere könnten dabei Mehrgenerationenwohnen, seniorengerechte Wohnungen, Räume für medizinische Versorgung und Pflegeangebote, Nahversorgung, öffentliche Freiflächen und eine klimafreundliche Energieversorgung geplant werden. |
| • | Die Satzung dient der Sicherung dieser städtebaulichen Ziele und verhindert eine ungeordnete Einzelentwicklung, welche die Umsetzung der kommunalen Entwicklungsziele wesentlich erschweren würde. |
| • | Die dargestellten Planungen stellen ein städtebauliches Leitbild dar und bilden die Grundlage für die weitere Konkretisierung durch Bauleitplanung und Förderverfahren. |