3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Waldkindergarten) des Marktes Welden vom 29.09.2020
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Welden folgende Änderung:
Art. 1
§ 5 Abs. 1 „Gebührensatz“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren für die Kinder in der altersgeöffneten Waldgruppe werden entsprechend der folgenden Festsetzung fällig:
| Buchungszeit-kategorie | Betreuungszeiten | Gebühren |
| > 1 h - 2 h | 08:30 – 11:30 Uhr (an 2 Tagen, insgesamt 6 Stunden/Woche) | 130,00 € / Monat |
| > 1 h - 2 h | 08:30 – 12:30 Uhr (an 2 Tagen, Insgesamt 8 Stunden/Woche) | 145,00 € / Monat |
| > 2 h - 3 h | 08:30 – 11:30 Uhr (an 4 Tagen, insgesamt 12 Stunden/Woche) | 160,00 € / Monat |
| > 3 h - 4 h | 08:30 – 12:30 Uhr (an 4 Tagen, insgesamt 16 Stunden/Woche) | 176,00 € / Monat |
Die Kernzeit für die altersgeöffnete Waldgruppe ist von 08:45 Uhr bis 11:15 Uhr festgesetzt.
Bei einer verspäteten Abholung nach 12:30 Uhr sind pro angefangene Viertelstunde als Beteiligung an den Personalkosten 15,00 € zu entrichten. Die Dokumentation erfolgt durch das Personal und wird monatlich abgerechnet.
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.