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Aus dem Holzwinkel Amtsblatt u Mitteilungsblatt f VG Welden u GemAdelsried
Ausgabe 34/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Adelsried

Hier:

Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat Adelsried hat in seiner Sitzung am 29.07.2026 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Schöner Mann" in der Fassung vom 02.06.2025, zuletzt geändert am 29.07.2026 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.“

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Schöner Mann“ in Kraft.

Der Bebauungsplan „Schöner Mann" wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Adelsried, Dillinger Straße 2, 86477 Adelsried zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Zusätzlich kann dieser im Internet unter < www.adelsried.de >

Rubrik „Rathaus“ • Rubrik „Bauleitplanung“ • „Bebauungspläne“ eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungs-plans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.