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Aus dem Holzwinkel Amtsblatt u Mitteilungsblatt f VG Welden u GemAdelsried
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Welden folgende Änderung zur Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:

Art. 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

(1)

1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind, als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

(2)

1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

Art. 2

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft