Wir weisen darauf hin, dass alle an öffentlichen Gehwegen, Straßen sowie Feld- und Waldwegen angrenzenden Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Anpflanzungen (z. B. Äste, Hecken, Sträucher) bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Hierbei muss das sog. Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen 2,50 m und über der Fahrbahn, sowie entlang der Feld- und Waldwege bis zu 4,50 m ab der Grundstücksgrenze betragen. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Straßenlampen müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich freigeschnitten werden.
Zudem gilt des Weiteren die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Nach dieser Verordnung sind Grundstückseigentümer verpflichtet, für die Reinhaltung der öffentlichen Straßen zu sorgen. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Fahrbahn, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Geh- und Radwege und die in der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
Bedenken Sie bitte, dass im Falle der Nichtbeachtung Haftungsansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend gemacht werden können.
Bitte halten Sie sich an die genannten Vorgaben und schneiden Sie überhängende Anpflanzungen oder Pflanzenteile zum öffentlichen Verkehrsgrund hin stets zurück.