Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Der Markt Welden erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat besteht aus dem/der berufsmäßigen ersten Bürgermeister/in (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| § 2 | |
| Ausschüsse | |
| (1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Kinder- und Jugendbeirat, bestehend aus dem Vorsitzenden und jeweils einem Mitglied der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen, |
| d) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern des Marktgemeinderats. |
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister/die erste Bürgermeisterin. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Die Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstaben a) bis c) beschließen anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse). Der Rechnungsprüfungsausschuss ist vorberatend tätig.
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses oder als entsandtes Mitglied in einem Gremium an dem der Markt Welden offiziell beteiligt ist.
(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster Bürgermeister/Erste Bürgermeisterin
Der erste Bürgermeister/Die erste Bürgermeisterin ist Beamter/Beamtin auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 31.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020 außer Kraft.
Welden, 24.10.2023