Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Heretsried folgende
2. Änderungssatzung
der Wasserabgabesatzung (WAS)
der Gemeinde Heretsried
vom 15.01.2024
Der § 10 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung (WAS) wird aufgehoben.
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Ein-richtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.
Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.