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Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Kindertageseinrichtung

Satzung für die Kinderkrippe/den Kindergarten der Gemeinde Emersacker

(Kindertageseinrichtungs-Satzung) vom 11.12.2025

Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Emersacker folgende Satzung:

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1

Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

a)

die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab 11 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,

b)

der Kindergarten für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG

(3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

(4) Das Betriebsjahr beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des Folgejahres.

§ 2

Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

§ 3

Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 4

Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der/Die Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldungen für die Kindertageseinrichtungen erfolgen jedes Jahr für das kommende Kinderkrippen- bzw. Kindergartenjahr (1. September - 31. August) im ersten Quartal durch die Personensorgeberechtigten, die vom genauen Zeitpunkt durch ortsübliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt werden. Eine spätere Anmeldung und Umbuchung während des Kinderkrippen- bzw. Kindergartenjahres ist nur bei freien Plätzen bzw. vorhandenen und ausreichenden Personalressourcen möglich.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten Buchungszeiten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

§ 5

Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.

Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;

2.

Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

3.

Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

4.

Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

5.

Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 2 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

DRITTER TEIL:

Abmeldung und Ausschluss

§ 6

Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus den Kindertageseinrichtungen erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

(2) Die Abmeldung ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.

(3) Die Kündigung zum 31.07. ist nicht möglich.

§ 7

Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

a)

innerhalb einer dreimonatigen Probezeit ab Beginn des Besuches durch die Leitung der Kindertageseinrichtung festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist,

b)

es sich nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet,

c)

es länger als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt fehlt,

d)

das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils nach Lage und Umfang festgelegte Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder diese nicht rechtzeitig verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,

e)

die Benutzungsgebühren für zwei Monate ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden,

f)

die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben,

g)

die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Einrichtungen missachten.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

§ 8

Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtungen während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Kranke Kinder sind unverzüglich nach Benachrichtigung von den Personensorgeberechtigten oder deren Vertreter abzuholen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit sind die Kindertageseinrichtungen unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.

(5) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtungen nicht betreten.

(6) Bei einer akuten Erkrankung (z. B. fieberhafte Infekte, Magen-Darm-Krankheiten) kann weder die Verabreichung von Medikamenten noch die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtungen erfolgen. Dies obliegt der Fürsorgepflicht der Personensorgeberechtigten. Für Kinder, die Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen haben, können separate Vereinbarungen getroffen werden. Auch bei Kindern, die unter chronischen Erkrankungen leiden, können Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 9

Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde bzw. den Leitungen rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in den Einrichtungen ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtungen, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 4 Abs. 2).

(2) Die Kernzeit ist die zeitlich festgelegte Mindestbuchungszeit, in der die Kinder anwesend sein müssen. Die Kernzeit ist für

a)

die Kinderkrippe von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr,

b)

den Kindergarten von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr.

(3) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(4) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. den Leitungen der Kindertageseinrichtungen rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

(5) Die Gemeinde Emersacker ist berechtigt, die Kindertageseinrichtungen bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist. Dasselbe gilt nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden.

(6) Bei einer Betreuung, die von der Betreuungsdauer über 13:00 Uhr hinausgeht ist Verpflegung verpflichtend zu buchen. Es sei denn, dass ärztlich attestierte Nahrungsmittelallergien vorliegen, denen bei der Essenszubereitung durch die Kindertageseinrichtung nicht Rechnung getragen werden kann.

§ 10

Buchungszeiten, Mindestbuchungszeiten,

Anschlussbetreuung für Sonderpädagogische Einrichtungen

(SVE und HPT)

(1) Für Kinder von 11 Monaten bis drei Jahren werden in der Kinderkrippe folgende Buchungszeiten angeboten:

a)

von größer 3 bis einschließlich 4 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

b)

von größer 4 bis einschließlich 5 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

c)

von größer 5 bis einschließlich 6 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

d)

von größer 6 bis einschließlich 7 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

e)

von größer 7 bis einschließlich 8 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

(2) Für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung werden im Kindergarten folgende Buchungszeiten angeboten:

a)

von größer 4 bis einschließlich 5 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

b)

von größer 5 bis einschließlich 6 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

c)

von größer 6 bis einschließlich 7 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

d)

von größer 7 bis einschließlich 8 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

e)

von größer 8 bis einschließlich 9 Stunden täglich,

gerechnet auf den Wochendurchschnitt

(3) Die Mindestbuchungszeit beträgt 15,5 Stunden und dabei mindestens 3 Tage bei Krippenkinder und 20 Stunden dabei 5 Tage bei Kindergartenkinder.

(4) Die Buchungen sind ausschließlich zur vollen oder halben Stunde möglich.

(5) Über die Aufnahme von Kindern, die eine sonderpädagogische Einrichtung (SVE und HPT) besuchen und eine Anschlussbetreuung benötigen, entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung.

§ 11

Verpflegung

(1) Kinder, die die Kindertageseinrichtungen besuchen, können nach vorheriger Anmeldung bei den Kindertageseinrichtungsleitungen ein Mittagessen einnehmen.

(2) Die Kosten hierfür sind in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt.

§ 12

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;

Regelmäßiger Besuch;

Sprechzeiten und Elternabende

(1) Die Kindertageseinrichtungen können ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elterngespräche besuchen und auch die Möglichkeit der Elterngespräche wahrnehmen.

(3) Elterngespräche finden regelmäßig statt. Die Termine werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Gespräche schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

§ 13

Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Falls die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht selbst bringen oder abholen, so ist der jeweiligen Leitung die zuverlässige Person schriftlich mitzuteilen. Geschwisterkinder müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und zwar vor Ende der Öffnungszeiten.

§ 14

Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 15

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§ 16

Gespeicherte Daten

Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten erfolgt gemäß dem Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten in der Kindertageseinrichtung nach Art. 12 und 13 DSGVO.

§ 17

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Gebührensatzung der Gemeinde Emersacker in der jeweils gültigen Fassung.

FÜNFTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 18

Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Gemeinde für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.07.2024 außer Kraft.

Emersacker, den 23.02.2025

Karl-Heinz Mengele
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emersacker