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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Förderung von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken auf dem Grundstück FI.-Nr. 1070 der Gemarkung Huisheim zur öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Huisheim

Die Gemeinde Huisheim betreibt seit Ende der 1950er Jahre den Brunnen Huisheim zur gemeindlichen Trinkwasserversorgung. Hierzu bestand bis zum 31.05.2021 die stets widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für die Trinkwasserversorgung von

► bis zu 2,5 1/s,

► bis zu 216 m3/ Tag,

► bis zu 60.000 m3/ a.

Für den Brunnen Huisheim wurde mit Verordnung vom 05.09.2001 des Landratsamtes Donau-Ries das Wasserschutzgebiet (WSG) in der Gemeinde Huisheim festgesetzt.

Die Gemeinde Huisheim beabsichtigt den Brunnen Huisheim weiterhin zur Trinkwasserversorgung zu betreiben und zwar in dem bis zum 31.05.2021 genehmigten Umfang.

Zweck des Vorhabens ist somit die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Huisheim durch die fortgesetzte Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Huisheim. Mit den vorliegenden Antragsunterlagen wird die Erlangung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG beantragt. Die gehobene Erlaubnis soll bis zum 31.12.2044 gelten.

Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Erlaubnis ist das Landratsamt Donau-Ries (Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG).

Gemäß Art. 69 Satz 2 und 3 BayWG und Art. 73 BayVwVfG wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend ist diese Bekanntmachung ab Beginn der Auslegungsfrist im Internet auf folgender Seite abrufbar (Art. 27a Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 BayVwVfG):

htt ps:// www.donau-ries.de/landrat sa mt-verw alt ung/ wasserrecht / bekannt machungen

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG).

Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 13.05.2024 bis einschließlich 13.06.2024 (Auslegungsfrist) jeweils während der Öffnungszeiten

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 bis 5 BayVwVfG).

Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Landratsamts Donau-Ries zu geben ist. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Sonstige Hinweise, Datenschutz

Kosten, die durch Einsichtnahme in Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Weitere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Zimmer Nr. 2.51, 2 Stock, Haus C, (Telefon 0906 74-262 oder E-Mail wasserrecht@lra-donau-ries.de) eingeholt werden.

Soweit möglich sind Anfragen per Telefon oder E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Falls ein Besuch der Behörde unumgänglich ist, ist vorab unter Angaben der Gründe ein Termin zu vereinbaren.

Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die diesbezüglich bestehenden Rechte wird auf die Datenschutzerklärung des Landratsamtes (https://www.donau­ ries.de/landratsamt/Datenschutzerklaerung.aspx) verwiesen.

Donauwörth, 16.04.2024
Ostertag Oberregierungsrat