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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadtarchiv Wemding

Das „Armsünderglöckchen“ auf dem Wemdinger Rathaus als Symbol der niederen Gerichtsbarkeit und des „Blutbannes“

Die Gerichtsbarkeit der Stadt Wemding

Die Gerichtsbarkeit, die eine Stadt durch den Stadtrat und städtische Gerichte selbst ausübt, entstand in Bayern seit dem 12. Jahrhundert, parallel mit den einsetzenden Neugründungen von Städten; zuvor wurde sie von Adeligen oder Geistlichen ausgeübt. Das Bestreben der Städte, die Gerichtsbarkeit selbst auszuüben, hatte v. a. wirtschaftliche Gründe. Eine eigene, meist durch königliche Privilegien erlangte Gerichtshoheit gilt als Kern städtischer Unabhängigkeit. Wemding hatte schon unter der Oettinger Grafenherrschaft verschiedener Privilegien. Es besaß eine beschränkte Gerichtsbarkeit und ein eigenes Stadtrecht wie die meisten Städte dieser Zeit. In einem Stadtbuch aus dem Jahr 1450 sind eine ganze Reihe an Verfehlungen beschrieben – mit den zugehörigen Strafen: "Am ersten wann einer den andern wegen haß oder mit kränkenlichen Wörtern schilt, der soll dem Richter bessern mit drey pfund Hallern auf gnad.“

Vertiefende Informationen zur „Gerichtsbarkeit der Stadt Wemding“ sind zu finden unter: www.wemding.de/stadtarchiv - „Beiträge zur Stadtgeschichte“