Titel Logo
Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Die Stadt Wemding erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S.637), folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a) Haupt-, Personal- und Kulturausschuss

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

b) Finanzausschuss

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

c) Grundstücks, Bau - und Werkausschuss

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

d) Ferienausschuss

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

e) Ausschuss für erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

f) Lenkungsausschuss Citymanagement

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

g) Hospitalstiftungsausschuss Wemding

 

bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

 

h) Rechnungsprüfungsausschuss

 

bestehend aus 6 Mitgliedern des Stadtrats

(2) Neben den vorgenannten Ausschüssen bildet der Stadtrat folgende Arbeitskreise:

 

a) Arbeitskreis Dorferneuerung Amerbach

 

bestehend aus dem Ortsteilreferenten Amerbach und 2 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern aus Amerbach, dem Baureferenten, einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied der Fraktion PWG/FW/WFL, einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied der Fraktion SPD/UWW

 

b) Arbeitskreis Allgemeine Baubetreuung

 

bestehend aus dem Baureferenten, einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied der Fraktion PWG/FW/WFL

(3) 1Den Vorsitz in den genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.

(4) 1Die Ausschüsse und Arbeitskreise sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse und Arbeitskreise im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats, seiner Ausschüsse und Arbeitskreise. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung

Sitzungsgeld:

einen Pauschalbetrag von  40,00 €/Monat

zusätzlich ein Sitzungsgeld von 40,00 €/Sitzung

für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats. eines Ausschusses, eines Arbeitskreises

Fraktionsgeld:

Fraktionsgeld für die teilnehmenden Mitglieder von Fraktionen und Gruppen von 40,00 €/Sitzung

Für anfallende Unkosten je Fraktionsführer/Gruppenvorsitzender eine Pauschale von  350,00 €/Jahr*)

zusätzlich je Fraktions- und Gruppenmitglied 15,00 €/Jahr*)

Referenten:

Die Entschädigung für jede(n) bestellte(n) Referentin/Referenten beträgt 500,00 €/Jahr*

*) bzw. pro angefangenen Monat jeweils ein Zwölftel.

Vorbesprechungen beim Bürgermeister 25,00 €/Sitzung

Außendienst:

Werden Stadtratsmitglieder für einen örtlichen Außendienst beansprucht,

so erhalten sie als Entschädigung 15,00 €/pro angef.Std.

3) 1 Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € (vgl. § 22 JVEG) je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 17,00 € (vgl. § 21 JVEG) je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad

 

nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden bis zu einem Höchstbetrag vom jeweils geltenden Mindestlohnsatz für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4 Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die / Der zweite / dritte Bürgermeisterin / Bürgermeister ist Ehrenbeamtin / Ehrenbeamter.

§ 7 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 15.05.2020, geändert am 23.09.2020. außer Kraft.

Wemding, den 06.05.2026
Stadt Wemding
Dr. Martin Drexler
1. Bürgermeister