Aufgrund Art. 40 und 41 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff GO hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittlere Wörnitz am 28. März 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen, die hiermit entsprechend IMS vom 23.1.2004 Nr. IB4-1512-212 gemäß Art. 26 und Art 117a GO i.V.m. Art. 24 KommZG bekannt gemacht wird.
Der Haushaltsplan des Abwasserzweckverbandes Mittlere Wörnitz für das Rechnungsjahr 2025 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 1.132.000,-- EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 556.420,-- EUR festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Die Höhe der Verwaltungsumlage wird auf EUR 1.070.370,- festgesetzt und zu 65% nach dem Verhältnis der Mengen an bezogenem Trinkwasser und zu 35% nach dem Verhältnis der Mengen an angeliefertem Abwasser je Mitgliedsgemeinde verteilt (§ 21 Abs. 3 der Verbandssatzung).
Die Schuldendienstumlage für Zinsausgaben wird auf EUR 55.774,23 und die Schuldendienstumlage für Tilgungen auf EUR 263.312 festgesetzt. Die Schuldendienstumlagen werden von den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis der jeweils für sie aufgenommenen Kreditanteile erhoben.
Die Höhe der Investitionsumlage wird auf EUR 183.500,- festgesetzt und nach dem Verhältnis der EW-Anteile der Mitgliedsgemeinden verteilt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.
§6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Das Landratsamt Donau-Ries hat als Rechtsaufsichtbehörde mit Schreiben vom 15.04.2025 Gesch.-Nr. 200; 027-941/5.2, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan rechtsaufsichtlich gewürdigt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres bei der Verwaltungs-gemeinschaft Wemding - Kämmerei, II. Stock - zur Einsichtnahme auf (Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO und § 4 Abs. 2 BekV).