Die Verwaltungsgemeinschaft Wemding (im Folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt auf Grund Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 20a, Art. 23 und Art. 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende
Satzung:
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse einschließlich – soweit eingerichtet – des Bürgermeisterausschusses.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungs-geld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschafts-versammlung oder ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Höhe von 40,00 € je Sitzung. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € (vgl. § 22 JVEG) je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 17,00 € (vgl. § 21 JVEG) je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
werden bis zu einem Höchstbetrag vom jeweils geltenden Mindestlohnsatz für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die entsendeten ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschafts-versammlung erhalten für eine auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(1) Der oder die Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 €.
(2) Der Stellvertreter des oder der Gemeinschaftsvorsitzenden erhält neben seiner Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 325,00 €.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder Abs. 2 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz. Es wird eine Sonderzuwendung gewährt (Art. 53, 54, 55 KWBG).
Diese Satzung tritt am 21. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. Juni 2020 außer Kraft.
Wemding, den 22. Mai 2026