Der Abwasserzweckverband Mittlere Wörnitz (im folgenden kurz „Abwasserzweckverband“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 KommZG und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) 1Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.
(2) 1Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder ihrer Ausschüsse in Höhe von 35,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles für die Dauer der Sitzungen einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit.
(4) 1Selbstständig Tätige erhalten für das ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 12 Euro je angefangener Stunde. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 17.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
§ 2 Auslagenersatz
(1) 1Der Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen. 2Eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes wird nur für Fahrten außerhalb des Verbandsgebietes gewährt.
§ 3 Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und des Stellvertreters
(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 420,34 Euro.
(2) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 215,24 Euro.
(3) Die Aufwandsentschädigungen erhöhen sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.
§ 4 Auszahlung der Entschädigung
1Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. 2Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 24.06.2020 außer Kraft.