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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 37/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kreuter Berg III“ der Stadt Wemding im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

In seiner Sitzung vom 02.12.2021 hat der Stadtrat Wemding die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kreuter Berg III“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan mit Planzeichnung, Satzung und Begründung hat in der Zeit vom 23.05.2022 bis 01.07.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Die Stadt Wemding hat mit Beschluss vom 26.07.2022 den Bebauungsplan für das Gebiet „Kreuter Berg III“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wir hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab diesem Tag bei der Stadt Wemding, Marktplatz 3, (Zimmer 18) und bei der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, Marktplatz 3, 86650 Wemding (Zimmer 24) während der üblichen Dienststunden (täglich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.

nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wemding, den 07.09.2022

STADT WEMDING

Dr. Martin Drexler
1. Bürgermeister