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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Gemeinde- und Sportzentrum“ der Gemeinde Huisheim im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeinde Huisheim hat mit Beschluss vom 14.09.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Gemeinde- und Sportzentrum“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab diesem Tag bei der Gemeinde Huisheim, Hauptstraße 10, 86685 Huisheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, Marktplatz 3, 86650 Wemding (Zimmer 24) während der Dienststunden (täglich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.

nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Huisheim, den 15.09.2022
Harald Müller
1. Bürgermeister