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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Gemeinde Huisheim für das Gebiet „ PV-Freiflächenanlage Am Markhof“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

für das Gebiet „ PV-Freiflächenanlage Am Markhof“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat Huisheim hat mit Beschluss vom 17.01.2024 den Bebauungsplan für das Gebiet „PV-Freiflächenanlage Am Markhof“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche der Flurnummer 3101 der Gemarkung Huisheim.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Dieser Lageplan stellt keine verbindliche Planzeichnung dar, diese ist während der Auslegung den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Huisheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, Marktplatz 3, 86650 Wemding (Zimmer 19) während den Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.

nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Huisheim, den 22.01.2024
Gemeinde Huisheim
Harald Müller
1. Bürgermeister