Die Gemeinde Otting weist darauf hin, dass Sichtbehinderungen durch nahe an öffentlichen Straßen oder Wegen stehenden Hecken, Sträucher oder Bäumen zu vermeiden sind. Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen dürfen durch überhängende Zweige nicht verdeckt werden. An Straßenkreuzungen und Einmündungen ist stets ein Sichtdreieck einzuhalten.
Nach geltendem Recht dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und ähnliche nicht fest mit dem Grundstück verbundene Gegenstände nicht in den Lichtraum der Straße hineinragen oder die Sicht und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Bereits bestehende Anlagen, die solche Beeinträchtigungen verursachen, sind entsprechend zu entfernen bzw. so zu verändern, dass von ihnen keine Verkehrsgefährdung mehr ausgeht. Gefahrenquellen der genannten Art und auch Behinderungen von Fußgängern können vermieden werden, wenn Hecken, Sträucher und Bäume regelmäßig zurückgeschnitten werden. An die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken ergeht daher die Bitte, sich dieser Arbeiten anzunehmen.
Schonende Form- und Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung sind ganzjährig möglich. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser unter Berücksichtigung des Naturschutzes lediglich von Oktober bis Ende Februar zulässig.
Und beachten Sie bitte:
Die lichte Höhe, innerhalb derer der Verkehrsraum von allen Hindernissen freizuhalten ist, beträgt für Fahrbahnen 4,50 m, für Geh- und Radwege 2,50 m. Die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante ist freizuhalten.