Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wolferstadt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung:
§ 1
§ 6 erhält folgende Fassung:
„(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben
| Durchschnittlich Tägliche Buchungsstunden | Kinderkrippe
| Kindergarten
| ||||
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |
| >2-3 | 60,-- | 50,-- | 40,-- | - | - | - |
| >3-4 | 75,-- | 65,-- | 55,-- | - | - | - |
| >4-5 | 90,-- | 80,-- | 70,-- | 80,-- | 70,-- | 60,-- |
| >5-6 | 105,-- | 95,-- | 85,-- | 85,-- | 75,-- | 65,-- |
| >6-7 | 120,-- | 110,-- | 100,-- | 90,-- | 80,-- | 70,-- |
| >7-8 | 135,-- | 125,-- | 115,-- | 95,-- | 85,-- | 75,-- |
Grundlage der von den Eltern gebuchten Zeiten (Buchungszeiten) ist die tatsächliche Nutzung der Einrichtung im Rahmen der Öffnungszeit. Ohne Auswirkung auf die Buchungszeiten bleiben im Einzelfall mit der Kindertageseinrichtung abgestimmte Änderungen des Aufenthalts (z. B. wegen Arztbesuch). Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(2) Die Gebühr für das 2. bzw. 3. Kind gilt nur, wenn Kinder einer Familie bzw. eines Personensorgeberechtigten gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde besuchen. Als erstes Kind zählt immer das älteste Kind einer Familie bzw. eines Personensorgeberechtigten, das die Kindertageseinrichtung besucht.
(3) Die Gebühren nach dem Abs. 1 und 2 werden für 12 Monate im Jahr erhoben.
(4) Es werden zusätzlich 6,50€ Spiel- und Getränkegeld erhoben. Solange die Summe aus Gebühren und Spiel- und Getränkegeld für Kindergartenkinder niedriger als 100,--€ ist, ist das Spiel- und Getränkegeld in diesem staatlichen Zuschuss enthalten.
(5) Die Auslagen für das Mittagessen werden nach Kostenaufwand erhoben.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. September 2022 in Kraft.