Der bevorstehende bzw. einsetzende Winter gibt Anlass, auf die Streupflicht der Grundstücksanlieger hinzuweisen. Die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht, im Bereich ihres Grundstückes Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit Sand, Kies oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu streuen oder das Eis zu beseitigen.
Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs und dauert bis zum Ende das allgemeinen Tagesverkehrs an. Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zu räumen oder zu streuen.
Außerdem behindern Parkende Autos in Straßen und Kurvenbereichen den Winterdienst erheblich.
Es wird gebeten, dass die Autobesitzer ihre Fahrzeuge auf ihrem eigenen Grundstück abstellen, damit die Schneeräumfahrzeuge ungehindert ihre Räumarbeiten ausführen können.
Desweiteren weisen wir daraufhin, dass auch an unbebauten Gartengrundstücken die Gehwege vom Anlieger geräumt werden müssen.
Wir bitten um Beachtung und um Ihr Verständnis.