Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Otting folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Otting vom 06.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.10.2012:
§ 9a erhält folgende Fassung:
„(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis 4 m³ /h | 144,00 € / Jahr |
| bis 10 m³ /h | 360,00 € / Jahr.“ |
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 erhalten folgende Fassung:
| „(3) Die Gebühr beträgt je Kubikmeter entnommenen Wassers | € 1,92. |
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr € 1,92 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.