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Der Amtsbote - Wemding Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ohne besondere Platzierung

Der Winter gibt Anlass, auf die Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger hinzuweisen.

Die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht, im Bereich ihres Grundstückes Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit Sand, Kies oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu streuen oder das Eis zu beseitigen.

Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs und dauert bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs an.

Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zu räumen oder zu streuen.

Parkende Autos in Straßen und Kurvenbereichen behindern den Winterdienst. Es wird deshalb gebeten, dass die Autobesitzer ihre Fahrzeuge auf ihrem eigenen Grundstück abstellen, damit die Schneeräumfahrzeuge ungehindert ihre Räumarbeiten ausführen können.

Um Regressansprüchen oder Beschädigungen durch den Winterdienst vorzubeugen, kann in zugeparkten Straßenzügen nicht geräumt werden.

Wir bitten um Beachtung und um Ihr Verständnis.

Ihr Bürgermeister
Wolfgang Lechner