In seiner Sitzung am 14.10.2025 hat der Gemeinderat Wolferstadt die Aufstellung der Einbezugssatzung „Hagau Südwest“ beschlossen. In der Sitzung vom 14.10.2025 wurde der Entwurf der Einbezugssatzung gebilligt. Die Einbezugssatzung mit Planzeichnung und Begründung hat in der Zeit vom 10.11.2025 bis 10.12.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 15.12.2025 bis 15.01.26 beteiligt.
In der Sitzung vom 27.01.2026 hat der Gemeinderat Wolferstadt die Einbezugssatzung mit Planzeichnung und Begründung als Satzung beschlossen. Für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB bedarf es keiner Genehmigung durch das Landratsamt Donau-Ries.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird die Einbezugssatzung nach § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. Jedermann kann die rechtskräftige Einbezugssatzung mit Planzeichnung und Begründung ab diesem Tag bei der Gemeinde Wolferstadt, Döckinger Str. 2, 86709 Wolferstadt und bei der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, Marktplatz 3, 86650 Wemding (Zimmer 23) während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Nach § 44 BauGB „Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche“ kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 215 BauGB, der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften sowie von Mängeln der Abwägung, wird nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich:
| 1. | eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Wolferstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs.2 a BauGB beachtlich sind.