Die Gemeinde Wolferstadt erlässt auf Grund des Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Leichenhausgebühren in der Gemeinde Wolferstadt:
§ 1
Gebühren für die Benützung der Leichenhalle
§ 3 der Satzung über die Erhebung von Leichenhausgebühren in der Gemeinde Wolferstadt vom 28.10.2013 erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Leichenhalle Gebühren. Erhoben werden für die |
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| a) Benutzung der Leichenhalle 30,00 € |
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| b) Benutzung der Kühlvitrine (pro Sterbefall) 20,00 € |
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| c) Reinigung der Leichenhalle 30,00 € |
| (2) | Sonderleistungen für die unter Abs. 1 keine Gebühren festgesetzt -sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berechnet. |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Satzung über die Erhebung von Leichenhausgebühren vom 28.10.2013 außer Kraft.