Nach § 90 Abs. 6 GLKrWO hat der Wahlleiter das ermittelte vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit zeitnah zu verkünden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte (Bewerber) sie nicht binnen 1 Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, Marktplatz 3, 86650 Wemding, Zi. 3, abgelehnt hat (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG).
Der Wahlleiter der Stadt Wemding verkündet ab Montag, 09.03.2026 das vorläufige Wahlergebnis zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Stadtrats auf der Internetseite der Stadt Wemding www.wemding.de. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Wochenfrist gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG.