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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 19/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Sitzung Marktgemeinderat

Am Montag, 13. Mai 2024 findet eine öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates statt. Beginn ist um 16.30 Uhr mit Treffpunkt Dorfplatz Vasbühl.

1.

Ortsbegehung in Vasbühl

2.

Ortsbegehung in Eßleben

3.

Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2024.

4.

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, bei denen die Gründe für die Nichtöffentlichkeit weggefallen sind sowie Informationen im Nachgang zur letzten Sitzung des Marktgemeinderates.

5.

Kreisumlagenbescheid für das Haushaltsjahr 2024 - Bekanntgabe/Behandlung des Antrages aus der Haupt- und Finanzausschusssitzung

6.

Straßensanierung Stettbach Wiesengarten

7.

Neubau Geh- und Radweg Eckartshausen-Schnackenwerth

8.

Bestellung des 1., 2. und 3. Bürgermeisters zu Eheschließungsstandesbeamten

9.

Termine

Eine nichtöffentliche Sitzung schließt sich an.

Die Tagesordnung kann aus redaktionellen Gründen noch geändert oder ergänzt werden. Wir bitten deshalb die Tagespresse (Termine) bzw. den Aushang am Rathaus Werneck zu verfolgen.

Zweckverband zur Wasserversorgung

der Rhön-Maintal-Gruppe - Spülung des Ortsnetzes

Mühlhausen: Montag, 13.05. von 8.00 bis 16.00 Uhr

Markt Werneck: Dienstag, 14.05. - Freitag, 17.05., von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr

Zeuzleben: Dienstag + Mittwoch, 21.05. + 22.05. von 8.00 bis 16.00 Uhr

Während der Spülung des Ortsnetzes kann es zu gelegentlichen Druckschwankungen kommen. Unter Umständen können auch Eintrübungen des Wassers auftreten. Wir bitten um Verständnis für diese notwendige Maßnahme.

Fundsachen

2 Sonnenbrillen, gef. in Werneck

1 Kuscheltier, gef. in Werneck

1 Geldbetrag, gef. in Zeuzleben

Friedhöfe

Sehr geehrte Grabnutzungsberechtigte, die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass viele Buchsbäume auf den Gräbern vom Buchsbaumzünsler befallen sind. Wir bitten Sie die befallenen Buchsbäume zu entfernen oder anderweitig zu behandeln, sodass der Zünsler sich nicht weiter ausbreitet. Danke!

Abgabenfälligkeit 15.05.2024

Wir weisen darauf hin, dass am 15.05.2024 die 2. Rate Grundsteuer 2024 und die 2. VZ-Rate der Gewerbesteuer 2024 fällig ist.

Wir bitten alle Zahlungspflichtigen, die noch nicht am Lastschriftverkehr teilnehmen, um zuverlässige Beachtung des Termins.

Vollzug des Bayrischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);

hier: Sprengung der Autobahnbrücke Stettbach (BAB 7-Gemarkung Stettbach)

Öffentliche Bekanntmachung einer

Allgemeinverfügung gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Der Markt Werneck erlässt folgende

Allgemeinverfügung

1) Am Donnerstag, den 30.05.2024, wird um die Autobahnbrücke Stettbach ein Absperrbereich eingerichtet. Der genaue Umgriff des Absperrbereichs (Gemarkung Zeuzleben: Flur-Nr. 461/2, 531, 532, 537, 538, 538/1, 539, 540, 541, 542, 543, 579, 581, 8892, 8895, 8897, 8898, 8899, 8900, 8901, 8902, 8929, 8952, 8953, 8953/1, 8954, 8955, 8956, 8957, 8958, 8959, 8960, 8973 -

Gemarkung Stettbach: Flur-Nr. 604/1, 604/02, 604/4, 604/10, 629, 630, 631, 632, 635, 635/2, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 647, 648, 650, 650/1, 650/3, 650/6, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658/1, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 665/1, 665/2, 666, 667, 668, 669, 670, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 683/2, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690,,691, 692, 693, 694, 695, 696, 697, 1372, 2062, 2097, 2098, 2101, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 2122, 2123, 2124, 2125, 2126, 2127, 2128, 2129, 2130, 2131, 2132, 2133, 2134, 2135, 2136, 2137, 2138, 2139, 2141, 2142, 2144, 2144/1, 2144/2, 2144/3, 2144/4, 2145, 2146, 2147, 2148, 2149, --

Gemarkung Werneck: 1207/2, 1209, 1209/15,)

ist aus der Anlage ersichtlich, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Das Betreten des Absperrbereichs sowie jeglicher Aufenthalt darin sind ab 06:00 Uhr bis zum Abschluss der Sprengung verboten.

2) Der Abschluss der Sprengung und die Aufhebung des Absperrbereichs werden mit dem dritten Sprengsignal, drei kurze Töne, bekannt gegeben.

3) Zutritt zum Absperrbereich haben nur die an der Sprengung beteiligten Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Diese Personen müssen jedoch für den Zündzeitpunkt eine sichere Deckung aufsuchen.

4) Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.

5) Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Werneck als bekannt gegeben.

Gründe

I.

Am 30.05.2024 wird gegen 09.15 Uhr die Autobahnbrücke Stettbach durch eine Sprengung abgebrochen. Bei Brückensprengungen besteht für Leib und Leben immer eine Gefährdung durch das Sprengobjekt, zum Beispiel durch Streuflug aus dem Sprengvorgang oder durch Teile des Bauwerkes beim Zusammenbruch. Der Sicherheitsbereich muss den Gefahrenbereich abdecken, der durch das Zusammenbrechen der Brücke entsteht, sowie der, der im schlimmsten anzunehmenden Fall entstehen könnte. Damit soll auch das Gebiet abgedeckt werden, das gefährdet wäre, wenn durch bisher unbekannte Baufehler eine massive Abweichung der Fallrichtung der Brücke in Richtung der Anlieger die Folge wäre.

Nach einer Gefahrenprognose durch die Firma Thüringer Sprenggesellschaft mbH in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken wurde ein Gefahrenbereich von mindestens 300 Meter im Umkreis für notwendig erachtet.

Für diesen Fall einer massiven Fallrichtungsabweichung wären Leib und Leben der Bevölkerung bedroht. Aus diesem Grund ist es notwendig den abgesperrten Sicherheitsbereich für die Zeit der Sprengung zu räumen. Das Aufhalten in den genannten Flächen wird ebenfalls untersagt.

Gemäß Ausführungen des verantwortlichen Sprengberechtigten in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken und den Vorkehrmaßnahmen während der Sprengung ist eine gesundheitliche Gefährdung, zum Beispiel durch Staub, außerhalb des Sprengbereichs und des vorgegebenen Absperrbereiches nicht zu erwarten.

II.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Marktes Werneck ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art. 6 LStVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.

1. Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 5 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden. Die Allgemeinverfügung wird nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG im Amtsblatt des Marktes Werneck vom 10.05.2024 öffentlich bekannt gegeben, da das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot allgemeine Wirkung entfaltet und der betroffene Personenkreis nicht abschließend ermittelt werden kann.

Die Allgemeinverfügung gilt am 11.05.2024 als bekannt gegeben. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVFG gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Jedoch macht der Markt Werneck von der Möglichkeit des Art.41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch, nach der in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden kann. Dies scheint geboten, um den betroffenen Personen wie den beteiligten Stellen Planungssicherheit zu geben.

2. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich des festgesetzten Bereiches, wird gemäß Art. 26 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art. 26 Abs. 1 LStVG erlassen. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke, oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Art. 26 LStVG ermächtigt gegenüber jedermann, denen das Betreten der betroffenen Anwesen untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 Alternative 2. GG. Danach sind Eingriffe in die Wohnungsfreiheit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Aufgrund des Zitiergebotes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird Art. 13 GG insofern auch in Art. 58 LStVG benannt.

Ziel einer Anordnung nach Art. 26 Abs. 2 LStVG ist es, zu verhindern, dass das Betreten der Gefahrenstelle zur Körperverletzung oder zum Tod von Menschen führen kann. Dabei kann die Gefahrenstelle auf ein Grundstück, aber auch auf einen weiter ausgedehnten, örtlichen Bereich bezogen sein. Bei Brückensprengungen besteht für Leib und Leben immer eine Gefährdung durch das Sprengobjekt, zum Beispiel durch Streuflug aus dem Sprengvorgang oder durch Teile der Brücke beim Zusammenbruch. Der Sicherheitsbereich muss das Areal abdecken, in dem es durch das Zusammenbrechen des Gebäudes zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen könnte. Damit soll auch das Gebiet abgedeckt werden, das gefährdet wäre, wenn durch bisher unbekannte Baufehler eine massive Abweichung der Fallrichtung der Brücke in Richtung der Anlieger zur Folge hätte. Nach einer Gefahrenprognose durch die Firma Thüringer Sprenggesellschaft mbH in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken wurde ein Gefahrenbereich von mindestens 300 Meter im Umkreis für notwendig erachtet.

Für den Fall einer massiven Fallrichtungsabweichung wären Leib und Leben der Bevölkerung bedroht.

Gemäß Ausführungen des verantwortlichen Sprengberechtigten in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken und den Vorkehrmaßnahmen während der Sprengung ist eine gesundheitliche Gefährdung, zum Beispiel durch Staub, außerhalb des Sprengbereichs und des vorgegebenen Absperrbereiches nicht zu erwarten. Eine Ausweitung des Sperrbereiches ist daher nicht erforderlich und wäre zudem unverhältnismäßig. Der Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes im festgesetzten Umfang ist aus Sicht des Marktes Werneck notwendig, da nur so der oben ausgeführten, durch die Sprengung verursachten, erheblichen Gefahrenlage am 30.05.2024 begegnet werden kann.

Die getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Das Betretungs-und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fernzuhalten, und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern. Eine mildere Maßnahme kommt aufgrund der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges, wie Leib und Leben, nicht in Betracht, da beispielsweise bei einer Verkleinerung des Absperrbereichs oder der Ausnahme von einzelnen Anwesen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Aufgrund der Einschätzung der Firma Thüringer Sprenggesellschaft mbH und dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg bei der Regierung von Unterfranken ist die Einrichtung eines Absperrbereichs mit einem Radius von mindestens 300 Metern erforderlich, um die bezeichneten Gefahren abzuwehren und auszuschließen. Dabei wurde aufgrund der Lage und Ausrichtung der betroffenen Anwesen eine differenzierte Abstufung der Gefahrenbereiche vorgenommen. Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im eigenen Interesse der Bevölkerung. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkungen betreten zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde. Die inhaltliche Bestimmtheit des Betretungs-und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, sowie der abschließenden Benennung der in dem Absperrbereich liegenden Grundstücke. Im Übrigen wird der Absperrbereich vor Ort durch das Aufstellen von Hinweisschildern und Einsatzkräfte der Polizeiinspektion Schweinfurt entsprechend kenntlich gemacht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich gesehen solange wirksam, bis das dritte Sprengsignal, drei kurze Töne, den Abschluss der Sprengarbeiten bekannt gibt.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil nur so gewährleistet wird, das bei der am 30.05.2024 stattfindenden Sprengung die Rechtsgüter Leib und Leben entsprechend geschützt werden, und ein Betreten der Gefahrenstelle wirksam unterbunden werden kann. Würde man dem Interesse eines Klägers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einräumen, nähme man die Gefährdung von Leben und Gesundheit bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kauf, und die angezeigte Sprengung würde ohne die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe

Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (= Markt Werneck) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesgesetz ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen beim Bayerischen Verwaltungsgericht entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einlegen.

Hinweis zu dieser Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Markt Werneck Balthasar-Neumann-Platz 8, 97440 Werneck (Zimmer E.06) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag 8:00 -12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr, Mittwoch 8:00 -12:00 Uhr, Donnerstag 8:00 -12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr, Freitag 8:00 Uhr -12:00 Uhr) eingesehen werden.

gez.

Sebastian Hauck
1. Bürgermeister
Lageplan Absperrbereich