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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 20/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Ergebnis der Marktgemeinderatssitzung vom Montag, 13. Mai 2024

Der Marktgemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst bzw. Tagesordnungspunkte behandelt:

1.

Der Marktgemeinderat besucht alle Gemeindeteile im Rahmen einer Marktgemeinderatssitzung. Der 3. Bürgermeister Spahn führte das Gremium durch den Gemeindeteil Vasbühl.

2.

Die beiden örtlichen Marktgemeinderäte Kamm und Balling führten das Gremium durch den Gemeindeteil Eßleben und erläuterten die einzelnen Örtlichkeiten.

3.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.4.2024 wurde einstimmig genehmigt.

4.

Der Marktgemeinderat lehnte es einstimmig ab, gegen den Kreisumlagebescheid beim Bayer. Verwaltungsgericht Klage zu erheben.

5.

Der Marktgemeinderat stimmte einstimmig der schnellstmöglichen Umsetzung des Straßenausbaus Wiesengarten und Schulstraße im Ortsteil Stettbach zu.

6.

Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig, den Neubau Geh- und Radweg Eckartshausen-Schnackenwerth als Rad- und Wirtschaftsweg auszuführen.

7.

Der erste Bürgermeister Sebastian Hauck, sowie seine Stellvertreter der 2. Bürgermeister Stephan Schäflein, und der 3. Bürgermeister Hans Spahn, wurden einstimmig zu Eheschließungsstandesbeamten für das Standesamt Werneck bestellt. Der Aufgabenbereich als Standesbeamter ist auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt. (=Standesbeamter mit eingeschränktem Aufgabenbereich)

8.

Termine für die nächsten Sitzungen des Marktgemeinderates und des Bau- und Agrarausschusses wurden bekanntgegeben.

Die nächste Marktgemeinderatssitzung findet am Montag, 03. Juni 2024 statt. Beginn ist um 19.00 Uhr.

Fundsachen

2 Brillen, gef. in Werneck

1 Fundgeld, gef. in Zeuzleben

1 Fotogurt, gef. in Werneck

1 Armband, gef. in Werneck

Förderprogramm „Streuobst für alle!“

Streuobstwiesen waren und sind typisch für unsere Region und zählen zu den artenreichsten heimischen Lebensräumen. Das Förderprogramm „Streuobst für alle“ hat zum Ziel diese über Jahrhunderte gewachsene Form des Obstanbaus in Bayern zu schützen und zu erhalten. Pro Antragstellung sind maximal 100 Bäume förderfähig. Antragsberechtigt sind Kommunen, Vereine und Verbände. Die Bäume können unentgeltlich an Privatpersonen weitergegeben werden. Alle Informationen zum Programm finden Sie auf der Homepage des Marktes Werneck unter www.werneck.de

Der Markt Werneck unterstützt das Programm des Freistaats Bayern nun im zweiten Jahr und stellt einen Sammelantrag beim Amt für Ländliche Entwicklung für den Kauf von Streuobstbäumen. Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an der diesjährigen Aktion haben, können sich bis zum 21.6.2024 an das Rathaus Werneck, Tel. 09722 2262 oder per Email an angelika.jansen@werneck.de wenden.

Folgende Angaben werden benötigt:

- Name, Anschrift, Tel., E-Mail

- gewünschte Baumanzahl und Sorte/n

- geplanter Pflanzort mit Fl.Nr. oder Anschrift

Das Angebot gilt vorbehaltlich einer Förderzusage und nur solange die begrenzte Stückzahl von 100 Bäumen noch nicht erreicht ist. Es zählt die Reihenfolge der Anmeldungen.

Erhält der Markt Werneck eine Förderzusage, werden die Bäume bestellt und stehen dann voraussichtlich im Herbst 2024 zur Pflanzung zur Verfügung.

Vorbeugung und Bekämpfung von Ratten: Der Markt Werneck bittet um Unterstützung:

Allgemein ziehen sich Ratten verstärkt in bewohnte Regionen zurück. Neben der Rattenbekämpfung durch den Markt Werneck kann auch jeder Bürger mithelfen. Mit diesen kleinen Maßnahmen können Sie dazu beitragen:

Bitte keine Essensreste über die Toilette entsorgen!

Futtermittel sollten immer unerreichbar für Ratten in dicht schließenden Behältnissen (z.B.: Tonnen) aufbewahrt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass diese sich z.B. unter Hundezwingern, in Entenställen, Hühnergehegen oder im Bereich von Pferdestallungen einnisten. Es sollte keine Bodenfütterung von Haus- oder Nutztieren erfolgen. Geeignet sind stattdessen Futternäpfe oder -schalen. Nach Sättigung der Haustiere sollten diese wieder entfernt werden.

Bitte Komposthaufen minimieren und vermeiden, dass Fleisch, Eier und Knochen kompostiert werden, weil dies Ratten magisch anzieht

Müll ordnungsgemäß entsorgen und Mülltonnen fest verschließen

Durch solche Maßnahmen wird es Ratten schwer, Nahrung zu finden, die Rattenpopulation wird verringert und gesundheitliche Risiken werden vermieden.

Sollten Sie eine vermehrte Rattenpopulation feststellen informieren Sie bitte den Markt Werneck unter info@werneck de bzw. unter Tel. Nr. 09722/3889.

Vielen Dank für ihre Mithilfe.

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Europawahl

am Sonntag, 09. Juni 2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für den Markt Werneck wird in der Zeit von

Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Rathaus, Balthasar-Neumann-Platz 8, 97440 Werneck (Zimmer E 0.6)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im

Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024, [12 Uhr] Uhr im Rathaus, Balthasar-Neumann-Platz 8, 97440 Werneck (Zimmer E 0.6) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am

19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Schweinfurt

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises

durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt ist.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18 Uhr

Rathaus, Balthasar-Neumann-Platz 8, 97440 Werneck (Zimmer E 0.6)

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

5.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a.

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) - bis zum 19. Mai 2024 - oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 24. Mai 2024 - versäumt hat,

b.

ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Fristen entstanden ist,

c.

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.

Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

8.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

9.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

10.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

16.05.2024

gez.

Hauck

1. Bürgermeister

Haushaltssatzung

des Marktes Werneck für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) hat der Marktgemeinderat Werneck am 08.04.2024 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird:

I.

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit —  24.040.000 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  12.410.000 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Marktes Werneck werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) — 330 v.H.

- für die Grundstücke (B)  — 330 v.H.

2. Gewerbesteuer  —  350 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von

Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 2.500.000 €.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Werneck, den 14.05.2024

Markt Werneck

gez.
Sebastian Hauck
1. Bürgermeister

II.

Die Haushaltssatzung 2024 enthält gemäß Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 10.05.2024 - AZ: 30 - 941/2 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

III.

Der Haushaltsplan liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO ab 21.05.2024 eine Woche lang im Rathaus Werneck, Balthasar-Neumann-Platz 8 (OG, Zimmer: Kämmerei) innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht auf.

Werneck, 14.05.2024

Markt Werneck

gez.
Sebastian Hauck
1. Bürgermeister