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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 20/2026
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Satzung 

zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Der Markt Werneck erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung

des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

b)

den Bau- und Agrarausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

c)

den Ferienausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

d)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern des Marktgemeinderats.

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt Marktgemeinderat Philipp Röder.

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen 

Marktgemeinderatsmitglieder; Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats. 2Für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses werden je 40,00 € als Sitzungsgeld gezahlt. 3Hinzu kommt eine Wegstreckenentschädigung von 0,40 €/km für die notwendige Teilnahme an den Sitzungen des Marktgemeinderates oder eines Ausschusses. 4Bei den Ausschüssen gilt diese Regelung nur für die bestellten Mitglieder oder deren Vertreter. 5Das so ermittelte Sitzungsgeld ist jeweils auf volle 0,50 € aufzurunden. 6Findet eine Ausschusssitzung unmittelbar vor oder nach einer Marktgemeinderatssitzung statt, so wird ein abweichendes Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € gezahlt. 7Das gilt auch, wenn mehrere Ausschusssitzungen nacheinander stattfinden, in denen die einzelnen Mitglieder tätig sind.

(3) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Marktgemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden bis zu einem Höchstbetrag von 12,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder und weiteren Bürgermeister erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Für die Nutzung des privaten Fahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung lediglich bei dienstlicher Tätigkeit außerhalb des Marktes Werneck gezahlt.

(5) 1Die einzelnen Fraktionen des Marktgemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Entschädigung je Fraktionsmitglied in Höhe von 30,00 € für maximal 12 abgehaltene Sitzungen. Die Auszahlung der Entschädigung kommt erst zum Tragen, wenn mindestens 3 Fraktionssitzungen stattgefunden haben.

(6) 1Für die Teilnahme an Vorbesprechungen werden jährlich pauschal pro Fraktion 300,00 € ausgezahlt. 2Dies dient grundsätzlich der Entschädigung der teilnehmenden Mitglieder der entsprechenden Fraktion an den Sitzungsvorbesprechungen. 3Das Geld kann auch für die allgemeine Fraktionsarbeit genutzt werden.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 18.05.2020 außer Kraft.

Werneck, den 12.05.2026

Markt Werneck

gez.
Sebastian Hauck, 1. Bürgermeister

Fundsachen

1 Fahrrad gef. in Werneck

Information der Firma Lechner Straßen- und Tiefbau GmbH über eine Vollsperrung in Vasbühl:

Im Zuge der Erneuerung von Teilen der Trinkwasserleitung durch die Firma Lechner muss die Ziegeleistraße, im Bereich vom Anwesen Haus-Nummer 5 bis zum Anwesen Haus-Nummer 7, in der Zeit vom 18.05.26 bis voraussichtlich zum 01.06.26, voll gesperrt werden. Die Umleitungsstrecke ist beschildert.

Dorferneuerung Hergolshausen 3

Gemeinde Waigolshausen, Landkreis Schweinfurt

Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Hergolshausen 3 gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:

Montag, 22.06.2026, um 19:00 Uhr,

Ort: Kastanienstr. 9, 

97534 Waigolshausen OT Hergolshausen.

Tagesordnung

1.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens

2.

Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter

3.

Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Würzburg, 29.04.2026
gez. Sonja Ludwig