Aufgrund des Glasfaserausbaus im Ortsteil Werneck wird in der Zeit vom 04.08.25 bis einschließlich 29.08.25, der Bereich an der Einmündung Bühlweg/Baltasar-Neumann-Straße voll gesperrt.
Der Balthasar-Neumann-Schulverband veranstaltet zusammen mit der DLRG Werneck am 02. August 2025 von 14.00 - 19.00 Uhr ein Schwimmbadfest im Hallenbad Werneck. Im Wasser erwartet euch „die Krake“ und viel Planschvergnügen für die ganze Familie. Für Essen und Trinken ist gesorgt. Herzliche Einladung an Alle, wir freuen uns auf euer Kommen.
Kinderflohmarkt am Samstag, 2. August 2025 von 10 - 12 Uhr am Balthasar-Neumann-Platz in Werneck, gestaltet von Kindern im Rahmen des Ferienspaßprogramms. Eine bunte Palette an Dingen aus dem Kinderzimmer werden angeboten und warten auf neue Besitzer: Puppen und Teddys, Spiele und Puzzles, Bücher u.v.m. Kommen Sie doch mal vorbei, die Kinder freuen sich auf zahlreiche Besucher
1 Tasche, gef. in Werneck
Für die Fahrt der angemeldeten Teilnehmer in die Rhön (Kreuzberg und Freilandmuseum Fladungen) fahren die Busse wie folgt:
| Bus Schmitt 1: | |
| 8.40 Uhr | Zeuzleben, Marktplatz |
| 8.50 Uhr | Rundelshausen, Bushaltestelle |
| 9.00 Uhr | Eckartshausen, Ortsmitte |
| 9.10 Uhr | Schleerieth, Kirche |
| Bus Schmitt 2: | |
| 8.40 Uhr | Schraudenbach, Gambachstr./Forststr. u. Feuerwehrhaus |
| 8.50 Uhr | Stettbach, Linde |
| 9.00 Uhr | Vasbühl, Ortsmitte |
| 9.10 Uhr | Egenhausen, Kirche |
| Bus Schmitt 3: | |
| 8.20 Uhr | Mühlhausen, Sportplatz |
| 8.30 Uhr | Eßleben, Raiffeisenbank |
| 8.40 Uhr | Werneck, Eichenstr. |
| 8.45 Uhr | Werneck, Balthasar-Neumann-Platz (Rathaus) |
| 8.50 Uhr | Werneck, Bergsiedlung |
| 9.00 Uhr | Ettleben, Wernecker Friedhof und Kirche |
| 9.10 Uhr | Schnackenwerth, Dorfplatz |
Die Busse fahren an den Kreuzberg. Dort bleibt etwas Zeit sich umzusehen, bevor um 11:30 Uhr zum Mittagessen im Gasthaus Elisäus eingekehrt wird. Gegen 13.30 Uhr wird die Weiterfahrt nach Fladungen in das Freilandmuseum angetreten. Gegen 17.15 Uhr ist die Rückfahrt in die Gemeindeteile vorgesehen.
Der Markt Werneck erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetztes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet des Marktes Werneck. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarbeiten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
§ 3
Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 5.000,- Euro.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(5) Der Ablösevertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
§ 4
Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft
Werneck, 29.07.2025